Vereins-Satzung


Verschönerungsverein Krummsee von 1986 e.V.



§ 1 Name

Der Verschönerungsverein Krummsee e.V. mit Sitz in Krummsee Gemeinde Malente ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Eutin unter der Nr. 427 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977).


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist
die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes innerhalb der Dorfschaft Krummsee, sowie die Dorfschaft und ihre Umgebung zu verschönern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Schaffung einer Begegnungsstätte für die Bürger Krummsees, die als Kommunikationszentrum für kulturelle Veranstaltungen, bes. Vorträge u.ä. dienen soll;
2. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern;
3. Aufstellen von Ruhebänken und Papierkörben;
4. Aktionen für saubere Landschaft;
5. Errichtung einer Kinderspielstraße und / oder eines Kinderspielplatzes und
6. Mitwirkung für eine ausreichende Straßenbeleuchtung


§ 3 Uneigennützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat nur Anspruch auf Erstattung von Auslagen.


§ 4 Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Stimmberechtigt ist jede natürliche Person über 18; dasselbe gilt für die Vertretung einer jur. Person; die jur. Person hat nur eine Stimme. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; das Mitglied wird schriftlich von der Aufnahme oder von der Ablehnung unterrichtet. Die Ablehnung ist zu begründen; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 5 Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Erklärung zum Ende des lfd. Kalenderjahres;
2. auf Antrag des Vorstandes durch Ausschluss des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung und
3. durch den Tod eines Mitgliedes.

Den Antrag nach Ziff. 2 kann der Vorstand stellen, wenn das Mitglied
1. mit seinem Beitrag länger als ein halbes Jahr in Verzug ist;
2. gegen die Zwecke des Vereins gröblich verstößt oder
3. schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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